AGB

Wichtige Hinweise:
Da bei Luftaufnahmen insbesondere Wettergegebenheiten eine Rolle spielen, stehen Aufnahmetermine immer unter dem Vorbehalt metrologischer Voraussetzungen sowie der Einhaltung luftrechtlicher Anforderung.
Morgentraum Productions hat als luftrechtlich Verantwortlicher das Entscheidungsrecht, ob geflogen werden kann.
Vereinbarte Termine stehen daher unter dem Vorbehalt der rechtlichen Ausführbarkeit.
Da Teile von Wiesbaden im Kontrollierten Luftraum CTR-D (HX) ETOU liegen, wird grundsätzlich nur in Höhen bis zu 50m geflogen; darüber hinaus bedarf es Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Flugverkehrskontrollstelle , die verkehrabhängig sind.

1. Vertragsschluss und Ausführung

  1. Da nicht jedes Projekt gleich, nicht jede Reichweite vergleichbar und jeder Nutzungsumfang identisch ist, macht es nur für standardisierte Leistungen Sinn, über eine Preistabelle Leistungen aufzuführen und Nutzungsrechte einzuräumen. Demgemäß dient die Seite nur der allgemeinen Vertragsanbahnung.
  2. Bei Standard-Leistungen erfolgt der Vertragsschluss durch Anfrage des Kunden und Annahme durch Morgentraum Productions.
    Bei individuellen Leistungen wird nach einem konkreten Briefing durch den Kunden durch Morgentraum Productions ein Angebot übermittelt und mit einem Preis versehen. Soweit dem Auftraggeber die Leistungsinhalte, deren Detaillierung und die Preisgestaltung zusagt, bestätigt er das Angebot und ein Vertrag kommt zustande. In diesem Angebot werden neben Leistungsinhalt und Details, z.B. auch Ausführungsstandard, Full HD oder Ultra HD, Lieferzeitpunkte angegeben.
  3. Bei Erstellung eines Filmwerkes erfolgt die aufgrund des abgestimmten Briefings oder genehmigten Storyboards in einer Qualität, die dem Qualitätsstandards entsprechend der Musterrolle (Showreel) von Morgentraum Productions entspricht.
  4. Morgentraum Productions wird nach Fertigstellung des Filmwerkes dem Kunden einen Link (Transfer) zum Abruf zum Zwecke der Sichtung und Abnahme bereitstellen. Der Kunde hat innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung das Filmwerk abzunehmen. Sobald der Kunde das Filmwerk nach außen sichtbar nutzt (z.B. Homepage, YouTube, Kundenpräsentation) gilt das Filmwerk als abgenommen.

2. Nutzungsrechte / Referenznennung

  1. Das Eigentum an allen für die Herstellung des Films von Morgentraum Productions verwendeten oder selbst erstellten Materialen verbleiben bei Morgentraum Productions. Morgentraum Productions überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen.
  2. Soweit nicht individuell geregelt, erhält der Auftraggeber an dem von Morgentraum als vertragsgegenständlich aufgeführten Werken ein einfaches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht, ausschließlich mit dem im jeweiligen Verwendungszweck aufgeführten Inhalt.
  3. Dies bedeutet, dass Sie bei der Erstellung von Inhalten für Imagefilme ausschließlich zur Eigenwerbung nutzen bzw. bei Agenturen auch zur Nutzung für einen bestimmten Kunden verwenden dürfen.
    Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, Veräußerung etc. bleibt für sämtliche Werke ausgeschlossen.
  4. Dies gilt insbesondere und vor allem für Musikwerke, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich die individuelle Erstellung eines Musikwerkes. Hieran erhält dann der Auftraggeber weitergehende, dann konkret zu vereinbarende Nutzungs- und gegebenenfalls Verwertungsrechte.
  5. Die Übertragung der Nutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung.
  6. In von Morgentraum Productions erstellten Filmwerken ist Morgentraum Productions berechtigt, an geeigneten Stellen Hinweise auf seine Urheberstellung aufnehmen; regelmäßig erfolgt dies im Abspann. Morgentraum Productions ist ferner berechtigt, den Kunden auf seiner Homepage als Referenz aufzunehmen, jedoch erst, wenn der Film oder die Bilder seitens des Kunden in Verwendung sind. Diese Darstellung als Referenzkunden erstreckt sich auf die Nennung des Namens des Kunden verbunden mit dessen Logo sowie Integration des oder Verlinkung zum jeweiligen Filmwerk oder zu den Bildern.

3. Haftung

  1. Die Haftung von Morgentraum für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Beschaffenheitsgarantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Morgentraum nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Sofern Morgentraum leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den Haftungshöchstbetrag von 250.000 Euro beschränkt. Solche Ansprüche verjähren in einem Jahr.
  4. Morgentraum haftet nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn). Die in vorstehendem Absatz niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung von Morgentraum gemäß Absatz 1.
  5. Davon unberührt bleibt die Haftung gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die entsprechend durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist.

4. Rechtefreistellung

  1. Soweit der Auftraggeber Werke im Rahmen einer Werkerstellung beistellt, garantiert er, dass diese frei von Rechten Dritter sind und stellt im Falle einer Inanspruchnahme Morgentraum Productions von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
  2. Soweit Aufnahmen von Gebäuden gemacht werden, garantiert der Kunde , dass der Eigentümer und/oder die sonstigen Betroffenen oder Berechtigten sowie etwaige Inhaber von Urheberrechte mit entsprechenden Aufnahmen einverstanden sind.
  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Morgentraum Productions – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

5. Sonstiges und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollissionsnormen des internationalen Privatrechtes.

Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen soll jene Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Stand: Januar 2019

 

 

 

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