Urheberrechtliche Aspekte von Drohnenaufnahmen

Urheberrechtliche Aspekte von Drohnenaufnahmen

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Update: 06.12.2020
LG Frankfurt zum Drohnenrecht: Panoramafreiheit gestärkt

In Deutschland wurden im Jahre 2018 rund eine Million Drohnen  verkauft und diese fliegen mehr oder minder legal durch die Gegend.

Wer sich indes mit der Rechtsmaterie zum Drohnenflug beschäftigt, weiß, dass das Fliegen in Wohngebieten, Bundeswasserstraßen etc. etc. grundsätzlich verboten ist. Im gewerblichen Bereich arbeitet man daher mit Ausnahmegenehmigungen, deren Voraussetzung regelmäßig ein qualifizierter Kenntnisnachweis nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist.

Trotz der vielfältig sehr schönen Aufnahmen mit Drohnen, ist jedoch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit, nicht zuletzt durch negative Berichterstattung, vorsichtig ausgedrückt ambivalent; dies obwohl fast kein Filmbeitrag mehr ohne Drohnenaufnahmen auskommt. Durch Sensationsjournalismus wird nicht selten versucht, die Angst vor Drohnen, Verletzung von Persönlichkeitsrechten etc. zu schüren.

Jedenfalls für den professionellen Drohnenpiloten ist es verständlich und selbstverständlich, dass niemand eine Drohne über sich haben möchte, wenn er zum sonntäglichen Sonnenbad sich auf seine Liege begibt.

Unabhängig von den luftrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen und mithin datenschutzrechtlichen Themen, spielen ergänzend noch weitere rein urheberrechtliche Aspekte mit hinein.img_0139

Schutzfähigkeit von Bauwerken

Jeder, der Foto- oder Filmwerke aus der Luft von Gebäuden machen möchte, muss sich mit der Schutzfähigkeit von Bauwerken genauso auseinandersetzen, wie mit den möglichen Privilegierungstatbeständen. Bauwerke sind schutzfähig, wenn diese nicht nur auf handwerk­licher Routine beruhen, sondern eine indivi­duelle Gestaltung aufweisen.

Privilegierungstatbestände

Trotz urheberrechtlichem Schutz ist von solchen Werken nach der sogenannten Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG zulässig,

Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Nach Literatur und Rechtsprechung dürfen daher nur Bauwerke aufgenommen werden, die von einem für das Publikum allgemein zugänglich Ort aus sichtbar sind, also ohne Hilfsmittel wie Leiter, Hubschrauber, Superstative, Balkone, Dächer, und damit auch Drohnen eingesehen und aufgenommen werden können.

Etwas anderes gilt bei Werken der Baukunst, wenn deren Urheber länger als 70 Jahre verstorben ist – insbesondere also für Altbauten, Schlösser etc.

Eigentumsrecht und Flughöhe

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentumsbereich nicht verletzt werden darf, sodass ein Überflug über das Grundstück rechtlich zumindest problematisch sein kann. Anerkannt ist, dass aus dem Eigentumsrecht ein entsprechendes Hausrecht folgt; umstritten ist dagegen, ab welcher Höhe sich dies ändert, da beispielsweise aus einem Eigentumsrecht auch nicht der Überflug eines Flugzeugs im Luftraum untersagt werden kann.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich nach § 905 BGB

auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Ab welcher Höhe dies gelten soll, dazu fehlt es sowohl an Literatur also Rechtsprechung.

Als Leitlinie kann nach diesseitiger Rechtsauffassung angenommen werden, dass – ggf. auch Abhängig von der Schallemission  – eine Höhe von 30m bis 50m ausreichen dürfte. Die genannten 30m stellt die Höhe dar, die als Nebenbestimmung bei Ausnahmegenehmigung für Überflüge von Wohngrundstücken angesetzt wird:

Dazu zählt, (…) das Einhalten einer ausreichenden Flughöhe von mindestens 30 Metern

45abdfc5-b4e1-4b98-a64b-674e6618b959Dies bedeutet im Ergebnis auch, dass zum Beispiel der regelmäßig von Schlossbetreibern untersagte Überflug zum einen für die Außenansicht nicht auf Urheberrecht geschützt werden kann, da der Urheber des Schlosses mehr als 70 Jahre verstorben ist. Zum anderen endet das Eigentumsrecht ab einer gewissen Höhe im Luftraum darüber.

Ob man in diesem Kontext bereit ist, das diesbezügliche rechtliche Risiko zur Klärung der Grundsatzfragen einzugehen, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Da durch eine Aufnahme das Eigentumsrecht einer Außenansicht Mangels urheberrechtlicher Ansprüche nicht tangiert sein dürfte, erscheint fraglich sein, ob ein etwaiges Vorgehen eines Schlossbetreibers zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verwendung von Fotoaufnahmen oder Filmaufnahmen führen kann; dies wird bezweifelt.

Bauwerke als Beiwerk

Unabhängig von Vorstehendem gilt für schutzfähige Bauwerke darüber hinaus, dass diese als privilegiertes Beiwerk nach § 57 Urhebergesetz gelten können, wenn Gebäude also nur als Beiwerk erscheinen, wie der BGH ausdrückt, „austauschbar“ wären und nicht um ihrer selbst gefilmt werden. Hier stößt man natürlich immer an argumentative Grenzbereiche.

Für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG ist maßgeblich, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 9; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385; Maaßen, ZUM 2003, 830, 837 f.). Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt (vgl. OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385), hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen.

Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2). Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2).

Update: 06.12.2020
LG Frankfurt zum Drohnenrecht: Panoramafreiheit gestärkt

Präzise Planung erforderlich

Ergebnis des Vorstehenden ist, dass für jede Luftaufnahme es einer konkreten und dezidierten Planung bedarf.

Neben den luftrechtlichen Aspekten sind die Perspektiven für die Foto- oder Filmaufnahmen so zu wählen, dass ein Urheberrecht der Architekten dadurch verletzt nicht ist.

Wie dieser Beitrag zeigt, ist die konkrete Bewertung für ein Aufnahmeprojekt im Einzelfall nicht immer trivial . Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Urheber- und Medienrecht können wir für Sie auch diese Fragen mit beantworten.

von Anders Noren.

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