Rechtslage zu Remixes, Mash-ups und Pastiches nach der Novellierung des Urheberrechts

Rechtslage zu Remixes, Mash-ups und Pastiches nach der Novellierung des Urheberrechts

aka Dr. Hajo Rauschhofer

Morgentraum ist bekanntlich nicht nur DJ und Musikproduzent, sondern auch noch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Daher lag es nahe, sich mit der Frage der Zulässigkeit von Remixes, Mashups und sonstiger Verbindung urheberrechtlich geschützte Musikwerke zu befassen.

Vorauszuschicken ist, dass es sich stets um eine Einzelfallbewertung handeln muss, da jede Gestaltung, jedes musikalische Werk naturgemäß anders ist.

Durch die Novellierung des Urheberrechts durch § 51 a UrhG sind nunmehr Remixes und Mashup unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, stellen mithin keine Urheberrechtsverletzung mehr dar.

Zusammenfassung „Recht auf Pastiche“ im Bereich Musik und Remixes

  • Grundlage: Das Recht auf Pastiche ist im europäischen Urheberrecht (Artikel 17 Abs. 7 DSM-Richtlinie) verankert und in Deutschland durch § 51a UrhG umgesetzt.

  • Definition Pastiche: Eine künstlerische Ausdrucksform, die fremde Werke im Sinne einer Hommage, Parodie oder stilistischen Anlehnung verarbeitet, ohne zwingend kritisch oder humorvoll sein zu müssen.

  • Voraussetzungen:

    • Eigenständiger schöpferischer Beitrag („eigene kreative Leistung“).

    • Erkennbare Bezugnahme auf das Originalwerk.

    • Keine vollständige oder überwiegende Nutzung des Originals.

  • Grenzen des Rechts auf Pastiche:

    • Keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung des Originalwerks.

    • Keine reine Vervielfältigung oder unveränderte Nutzung ganzer Werke oder wesentlicher Teile davon.

    • Angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen Original und Eigenkreation.

  • Anwendung bei Remixes:

    • Erlaubt kreative Transformationen, z.B. stilistische Bearbeitung von Vocals oder Musikpassagen.

    • Deutliche Verfremdung bzw. eigenständige Neukreation erforderlich.

    • Je kreativer die Neuschöpfung, desto klarer die Rechtmäßigkeit.

  • Offene Rechtsfragen:

    • Konkreter Umfang (z.B. Länge und Detailgrad der erlaubten Verwendung).

    • Aktuell anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), insbesondere bezüglich Musikremixen.

Fazit: Pastiche bietet kreative Freiheiten, jedoch müssen deutliche kreative Veränderungen vorgenommen werden, um rechtlich sicher zu sein.

Im Einzelnen:

Pastiche“ Gegenstand der Interpretation und Auslegung

Dennoch besteht neben den tatsächlichen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht, insbesondere in Literatur und Rechtsprechung, die gegenwärtig noch sehr überschaubar ist, die Problematik, dass der im deutschen Recht ansonsten nie verwendete Begriff „Pastiche“ Gegenstand der Interpretation und Auslegung ist.

Auslegung bedeutet mithin auch, dass zum einen die Befürchtung besteht, dass dieser Privilegierungstatbestand ausgenutzt werden könnte, um missbräuchlich fremde Werke einfach zu übernehmen.
Zum anderen gilt spiegelbildlich, dass infolge der unklaren Definition und fehlenden rechtlichen Klärung der Begriff zu eng ausgelegt werden könnte.

Nature One

Jeder Musikschaffenden, der fremde Werke in dieser Form übernimmt, muss sich daher bewusst sein, dass er immer ein gewisses Risiko eingeht und zwar nicht nur im Sinne von „wo kein Kläger, da kein Richter„, sondern auch dieser neue und damit junge Privilegierungstatbestand von der Judikatur noch nicht ausreichend ausgefüllt und ausdefiniert wurde, sodass insoweit stets die praktische Gefahr besteht, dass nicht nur sachverhaltsseitig, sondern durch die Rechtsprechung die Grenzen enger als erwartet ausgelegt werden.

Darf es eine Baseline sein, wie viel davon, ein Gitarrenlead, der allerdings z.B. in einem anderen Genre übernommen wurde, wie lang darf die Übernahme sein, etc. etc.?

Lizensierte Samples, Beweisbarkeit und KI

Zusätzlich verwenden Musiker heutzutage natürlich eine Vielzahl von ordnungsgemäß lizenzierten Samples, nicht nur Kicks, FX, Baseline, sondern auch Adlibs, Synthie-Leads oder Pad-Flächen, z.B. via Splice sodass zur einfachen rechtlichen Bewertung sich auf sachverhaltsseitig die vorgreifliche Frage des Beweises und der Beweisbarkeit stellt.

Noch herausfordernde beginnt dann die Fragestellung zu werden, wenn Melodien von KI wie beispielsweise Captain Melodie (Mix In Key) produziert werden. Dann wird sich weiter vorgreiflich die Frage der Schutzfähigkeit per se stellen.

Ebenso sind Akkordfolgen bekanntlich nicht schutzfähig. Wo ist es noch Akkordfolge und wann beginnt die Melodie? Dies gilt umso mehr in der elektronischen Musik, wo bekanntlich auch die Baseline per se schon eine Besonderheit darstellen kann.

Was bringt die Zukunft?

Besonnenes Miteinander in künstlerischer Kreativität oder Auseinandersetzung

Dies alles mag in Zukunft Gegenstand rechtliche Auseinandersetzung sein, wenngleich zu hoffen bleibt, dass in Besonnenheit stets eine außergerichtliche Einigung erfolgt, da aus anwaltlicher Sicht in der Regel der Ausgang eines solchen Rechtsstreits regelmäßig nicht vorhergesagt werden kann.

Dies gilt erst recht und solange der Europäische Gerichtshof auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs im September 2023 noch nicht die offenen Rechtsfragen unionsrechtlich beantwortet hat.

Abstimmen statt Abmahnen

Soweit Rechteinhaber meinen, durch ein Remix oder Mashup wären Rechte verletzt, sollte kollegial das Thema erörtert werden, anstatt die üblichen Abmahnanwälte zu bemühen. Dies ist für alle Beteiligten sicherlich sinnvoller, als zu versuchen, Präzedenzfälle durch zu fechten – zumal ein Vorgehen, ohne die Entscheidung der Vorlagefrage durch den EuGH ein kaum absehbare „All in“ beinhalten würde.

OLG Hamburg: zur erkennbaren Übernahme der schöpferischen Züge

Interessant in diesem Kontext ist insbesondere eine der neuesten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass – hier in Auszügen – folgende Ausführung tätigte Urteil vom 28.04.2022, Az. 5 U 48/05 – Metall auf Metall III (Hervorhebung durch den Uz.):

Im Ausgangspunkt geht es im Kern um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist, der eine bewertende Referenz auf ein Original voraussetzt (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35). In der Literatur und in der Gesetzesbegründung finden sich Vorschläge zu potenziellen Fallgruppen, wie u.a. Fan-Fiction, Remix, Memes, Sampling (vgl. Hofmann, GRUR 2021, 895, 898). Der Gesetzgeber hat nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs „Sampling“ ausdrücklich als einen möglichen Fall des Pastiches angesehen (BT-Drucks 19/27426 S. 91) …

Erkennbare Übernahme der schöpferischen Züge

Soweit dies in der Literatur teilweise so verstanden wird, dass damit der Gesetzgeber in einer denkbar weiten Auslegung des Begriffs davon ausgehe, dass die Pastiche-Schranke die kreative Nutzung vorbestehender Schutzgegenstände für neues Schaffen gestatte (BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17), ist eine solche Interpretation keineswegs zwingend. Überzeugend erscheint indes die Annahme, dass die Schranke in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k InfoSoc-RL nicht auf reine Stilimitationen zu beschränken ist, da diese ohnehin keine Verletzung des Urheberrechts beinhalten würden. Zwar hat der Generalanwalt beim EuGH (Szpunar) den Begriff des Pastiches als eine Nachahmung des Stils eines Werks oder eines Urhebers bezeichnet, ohne dass notwendigerweise Bestandteile dieses Werks übernommen werden (vgl. Schlussantrag vom 12.12.2018 – C-476/17, BeckRS 2018, 33735 Fussnote 30). Da indes der Stil eines Autors, Künstlers oder Musikers als solcher ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt ist, wäre eine darauf bezogene Schrankenregelung obsolet (vgl. Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Der Senat ist daher mit dem Bundesgesetzgeber und weiteren Stimmen in der Literatur der Auffassung, dass der Richtliniengeber mit der Pastiche-Regelung eine Grundlage für die erkennbare Übernahme der schöpferischen Züge konkret in Bezug genommener Werke habe schaffen wollen (vgl. auch Stieper, GRUR 2020, 699).

(…)

Interaktion mit dem benutzten Werk

Wie schon Karikatur und Parodie, muss aber auch der Pastiche eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen (Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Vor dem Hintergrund, dass einerseits das Bearbeitungsrecht gemäß § 23 UrhG n.F. zu den durch das Unionsrecht harmonisierten Verwertungsrechten gehört und andererseits jede Übernahme eines veränderten, aber noch erkennbaren Schutzgegenstands einen Eingriff in die Verwertungsrechte darstellt, kommt der Schrankenregelung des § 51a UrhG n.F. die Funktion zu, kreatives Schaffen auf Grundlage des Vorbestehenden als Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. Art. 11 und 13 EU-GrCh zu ermöglichen und somit einen Ausgleich zwischen Kreativen herzustellen (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17). Einen Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit stellt eine erkennbare Übernahme von Bestandteilen fremder Werke daher nur dann dar, wenn ebenso wie bei der Ausnahme des Zitats eine Interaktion mit dem benutzten Werk oder zumindest mit dessen Urheber stattfindet (vgl. GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 70). Denn die Ausnahmen für Zitate oder Karikaturen, Parodien oder Pastiches, ermöglichen den Dialog und die künstlerische Auseinandersetzung durch Bezugnahmen auf bereits bestehende Werke (GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 95).

(…)

Keine Beeinträchtigung der Interessen

Zugleich ist durch eine Interessenabwägung sowie die Anwendung des Drei-Stufen-Tests zu gewährleisten, dass die nach § 51a UrhG n.F. gestatteten transformativen Nutzungen die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht beeinträchtigen. … Daher setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union das Eingreifen der Schranke von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung nicht (mehr) voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15 GRUR 2016, 1157 Rn. 28 – auf fett getrimmt). In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat muss das ältere Werk allerdings so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hinzuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren, vgl. § 62 Abs. 4a UrhG (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35).

Siehe auch:

Up ↑